Wir sind für Sie da, wenn …
… Sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit dem Leben in ihren eigenen vier Wänden nicht mehr zurechtkommen
… Ihr Lebensalltag für Sie schwer zu bewältigen ist
… Sie in verschiedenen alltagspraktischen Angelegenheiten Unterstützung brauchen
Im Stadtgebiet Schweinfurt befinden sich zwei Wohngemeinschaften für seelisch kranke Menschen. Sie werden begleitet von jeweils einer Sozialpädagogin und ehrenamtlichen Bürgerhelfern.
Die Dienstleistungen beinhalten:
Ansprechpartner:
Petra Reimers, Diplom Sozialpädagogin (FH)
Constanze Mauder, Diplom Sozialpädagogin (FH)
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Die Leistungen beinhalten:
Ansprechpartner:
Constanze Mauder, Diplom Sozialpädagogin (FH)
Petra Reimers, Diplom Sozialpädagogin (FH)
Ayla Jones
Sozialpädagogin B.A.
Silke Hickel
Diplom Sozialpädagogin (FH)
Constanze Mauder
Diplom Sozialpädagogin (FH)
Petra Reimers
Diplom Sozialpädagogin (FH)
Thea Rückel
Sozialpädagogin B.A.
Alexandra Mertesdorf-Schmitz, Hauswirtschaftsmeisterin
Kostenübernahme:
Das Betreute Wohnen wird in der Regel im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 76, 113 SGB IX vom überörtlichen Sozialhilfeträger finanziert. Ein positiver Kostenübernahmebescheid des zuständigen Kostenträgers ist somit Voraussetzung.
Aufnahmeverfahren:
In einem Vorstellungsgespräch werden Fragen geklärt und über eine mögliche Antragstellung entschieden. Der Antrag auf Kostenübernahme wird beim Bezirk Unterfranken gestellt. Zur Antragstellung ist eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Maßnahme in Form eines Sozialberichtes und einer ärztlichen Stellungnahme erforderlich. Ebenso wird anhand eines Sozialhilfeantrages Vermögen und Einkommen überprüft und ab einer bestimmten Höhe zur Finanzierung herangezogen.
Kontaktadresse
Betreutes Wohnen
St.-Anton-Straße 8
97422 Schweinfurt
Tel.: 09721 / 71 58 58
Fax: 09721 / 71 58 88
Email: betreuteswohnen@caritas-schweinfurt.de
Informationspflicht zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ( VSBG):
Der Träger erklärt sich nicht bereit zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen i.S.v. § 36 Abs.1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien ( § 37 VSBG).